Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Erlass einer Veränderungssperre für die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Torfwerk" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 18.11.2024 eingeleiteten Bauleitplanverfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Torfwerk" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu hat der Gemeinderat der Gemeinde Ostrach in öffentlicher Sitzung am 18.11.2024 eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB in der Fassung vom 18.11.2024 als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst das Grundstück mit der Fl. St. Nr. 961/7, Gemarkung Ostrach. Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Ostrach (Hauptstraße 19, 88356 Ostrach), Flur 1. OG eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Titel des Bebauungsplanes und somit auch der Veränderungssperre im Laufe des Verfahrens noch ändern kann, in diesem Falle wird ein entsprechender Vermerk auf der Veränderungssperre angebracht.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches beim Zustandekommen der Satzung unbeachtlich, wenn sie im Falle einer beachtlichen Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder im Falle einer beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes (§ 214 Abs. 2 BauGB) nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder die Mängel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Ostrach, den 21.11.2024
Lena Burth, Bürgermeisterin
Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Torfwerk" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu
Der Gemeinderat der Gemeinde Ostrach hat die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Torfwerk" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) beschlossen. Gemäß § 13a BauGB wird die 1. Änderung des Bebauungsplanes "Torfwerk" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu im sog. beschleunigten Verfahren aufgestellt. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im südlichen Bereich des Hauptortes Ostrach und wird aus dem beiliegenden Lageplan (maßstabslos) ersichtlich. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches: Fl. St. Nr. 961/7, Gemarkung Ostrach.
Erfordernis und Ziele der Planung:
- Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche für die Errichtung eines gemeindlichen Recyclinghofes
- Vermeidung oder Minimierung von Konflikten mit dem Naturraum bzw. von Nutzungskonflikten
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB und einem Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB sowie der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von einer zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Im Rathaus der Gemeinde Ostrach (Hauptstraße 19, 88356 Ostrach), Flur 1. OG wird der Öffentlichkeit während der allgemeinen Öffnungszeiten Gelegenheit gegeben, sich gem. § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Donnerstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr). Es besteht bis zum 20.12.2024 die Gelegenheit zur frühzeitigen Äußerung. Weitere Informationen können von den Bürgern durch das Beiwohnen an den öffentlichen Gemeinderats-Sitzungen eingeholt werden. Im Rahmen der noch durchzuführenden öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB können Stellungnahmen zur Planung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden. Hierzu erfolgt jeweils noch eine gesonderte ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich der Änderung kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern.
Der Flächennutzungsplan im betroffenen Bereich wird im Rahmen einer Berichtigung im Sinne des § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst.
Ostrach, den 21.11.2024
Lena Burth, Bürgermeisterin
Lageplan Aufstellungsbeschluss
Lageplan Veränderungssperre
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